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   SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09 E   

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SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09 E (https://dejure.org/2009,23867)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 20.08.2009 - S 1 SF 22/09 E (https://dejure.org/2009,23867)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 20. August 2009 - S 1 SF 22/09 E (https://dejure.org/2009,23867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 1000 VV RVG; Nr. 1006 VV RVG; Nr. 3106 VV RVG
    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über Rechtsanwaltsgebühren unter Hinweis auf einen besonderen Umfang und eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über Rechtsanwaltsgebühren unter Hinweis auf einen besonderen Umfang und eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2091/06

    Gebührenanspruch eines im sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten

    Auszug aus SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09
    Hiervon abweichende Sichtweise einzelner Sozialgerichte berücksichtigt nicht den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2006 zum Az. 1 BvR 2091/06, wonach es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr bei Abschluss eines "schriftlichen Vergleichs" nicht in Ansatz gebracht werden kann (s. dazu im Übrigen auch die Anm. Schafhausen in ASR 1/2008, S. 51).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2006 - L 10 B 8/06
    Auszug aus SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09
    Diese Form der Erledigung kann der Erledigung nach Anerkenntnis gebührenrechtlich indessen nicht gleichgestellt werden, vgl. Beschluss des LSG NSB vom 27.11.2006 zum Az.: L 10 B 8/06 R SF, Zitat:.
  • SG Osnabrück, 22.07.2009 - S 1 SF 66/08

    Rechtmäßigkeit einer verlangten Einigungsgebühr und Erledigungsgebühr im Falle

    Auszug aus SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09
    Aber auch das Anbieten von Beweismitteln oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Beweismitteln kann nicht regelhaft als über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehendes anwaltliches Handeln qualifiziert werden, vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 22.07.2009 zum Az. S 1 SF 66/08.
  • SG Osnabrück, 15.07.2009 - S 1 SF 31/08

    Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren i.F.e. Schwerbhindertenverfahrens über die

    Auszug aus SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09
    Mit der detaillierten Auflistung von Selbstverständlichkeiten des im Durchschnittsfall üblicherweise erforderlichen anwaltlichen Tätigkeitsaufwandes kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit begründet werden, Beschluss der erkennenden Kostenkammer vom 23.06.2009 zum Az. S 1 SF 12/09 E, zumal im vorliegenden Ausgangsverfahren wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, vgl. dazu nur die Kammerbeschlüsse vom 28.08.2008 zum Az. S 1 SF 89/06, vom 03.09.2008 zum Az. S 1 SF 15/08, vom 31.03.2009 zum Az. S 1 SF 64/08, vom 02.04.2009 zum Az. S 1 SF 46/08, vom 03.04.2009 zum Az. S 1 SF 53/08, vom 08.06.2009 zum Az. S 1 SF 16/08, vom 15.07.2009 zum Az. S 1 SF 31/08, vom 24.07.2009 zum Az. S 1 SF 71/08, nicht zu übersehen ist, dass eine in den Vordergrund gestellte schriftliche Anwaltsleistung - hier sowohl die Widerspruchs- als auch die Klageschrift - die mehr oder minder inhaltlich gleichlautende Abschrift eines früheren Schriftsatzes in einer im Sinne von § 17 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verschiedenen und damit gesondert abrechenbaren Angelegenheit darstellt, hier der Antragsschrift vom 20.04.2005 einschließlich der darin enthaltenen Schreibfehler.
  • SG Osnabrück, 24.07.2009 - S 1 SF 71/08

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09
    Mit der detaillierten Auflistung von Selbstverständlichkeiten des im Durchschnittsfall üblicherweise erforderlichen anwaltlichen Tätigkeitsaufwandes kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit begründet werden, Beschluss der erkennenden Kostenkammer vom 23.06.2009 zum Az. S 1 SF 12/09 E, zumal im vorliegenden Ausgangsverfahren wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, vgl. dazu nur die Kammerbeschlüsse vom 28.08.2008 zum Az. S 1 SF 89/06, vom 03.09.2008 zum Az. S 1 SF 15/08, vom 31.03.2009 zum Az. S 1 SF 64/08, vom 02.04.2009 zum Az. S 1 SF 46/08, vom 03.04.2009 zum Az. S 1 SF 53/08, vom 08.06.2009 zum Az. S 1 SF 16/08, vom 15.07.2009 zum Az. S 1 SF 31/08, vom 24.07.2009 zum Az. S 1 SF 71/08, nicht zu übersehen ist, dass eine in den Vordergrund gestellte schriftliche Anwaltsleistung - hier sowohl die Widerspruchs- als auch die Klageschrift - die mehr oder minder inhaltlich gleichlautende Abschrift eines früheren Schriftsatzes in einer im Sinne von § 17 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verschiedenen und damit gesondert abrechenbaren Angelegenheit darstellt, hier der Antragsschrift vom 20.04.2005 einschließlich der darin enthaltenen Schreibfehler.
  • SG Osnabrück, 31.03.2009 - S 1 SF 64/08
    Auszug aus SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09
    Mit der detaillierten Auflistung von Selbstverständlichkeiten des im Durchschnittsfall üblicherweise erforderlichen anwaltlichen Tätigkeitsaufwandes kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit begründet werden, Beschluss der erkennenden Kostenkammer vom 23.06.2009 zum Az. S 1 SF 12/09 E, zumal im vorliegenden Ausgangsverfahren wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, vgl. dazu nur die Kammerbeschlüsse vom 28.08.2008 zum Az. S 1 SF 89/06, vom 03.09.2008 zum Az. S 1 SF 15/08, vom 31.03.2009 zum Az. S 1 SF 64/08, vom 02.04.2009 zum Az. S 1 SF 46/08, vom 03.04.2009 zum Az. S 1 SF 53/08, vom 08.06.2009 zum Az. S 1 SF 16/08, vom 15.07.2009 zum Az. S 1 SF 31/08, vom 24.07.2009 zum Az. S 1 SF 71/08, nicht zu übersehen ist, dass eine in den Vordergrund gestellte schriftliche Anwaltsleistung - hier sowohl die Widerspruchs- als auch die Klageschrift - die mehr oder minder inhaltlich gleichlautende Abschrift eines früheren Schriftsatzes in einer im Sinne von § 17 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verschiedenen und damit gesondert abrechenbaren Angelegenheit darstellt, hier der Antragsschrift vom 20.04.2005 einschließlich der darin enthaltenen Schreibfehler.
  • SG Osnabrück, 02.04.2009 - S 1 SF 46/08
    Auszug aus SG Osnabrück, 20.08.2009 - S 1 SF 22/09
    Mit der detaillierten Auflistung von Selbstverständlichkeiten des im Durchschnittsfall üblicherweise erforderlichen anwaltlichen Tätigkeitsaufwandes kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit begründet werden, Beschluss der erkennenden Kostenkammer vom 23.06.2009 zum Az. S 1 SF 12/09 E, zumal im vorliegenden Ausgangsverfahren wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, vgl. dazu nur die Kammerbeschlüsse vom 28.08.2008 zum Az. S 1 SF 89/06, vom 03.09.2008 zum Az. S 1 SF 15/08, vom 31.03.2009 zum Az. S 1 SF 64/08, vom 02.04.2009 zum Az. S 1 SF 46/08, vom 03.04.2009 zum Az. S 1 SF 53/08, vom 08.06.2009 zum Az. S 1 SF 16/08, vom 15.07.2009 zum Az. S 1 SF 31/08, vom 24.07.2009 zum Az. S 1 SF 71/08, nicht zu übersehen ist, dass eine in den Vordergrund gestellte schriftliche Anwaltsleistung - hier sowohl die Widerspruchs- als auch die Klageschrift - die mehr oder minder inhaltlich gleichlautende Abschrift eines früheren Schriftsatzes in einer im Sinne von § 17 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verschiedenen und damit gesondert abrechenbaren Angelegenheit darstellt, hier der Antragsschrift vom 20.04.2005 einschließlich der darin enthaltenen Schreibfehler.
  • SG Stuttgart, 17.05.2011 - S 24 SF 8468/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - kein Anfall einer

    LSG, Beschl. v. 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF, juris; Beschl. v. 19.06.2007 - L 6 B 80/07 SF, juris; LSG NRW Beschl. v. 10.05.2006 - L 10 B 13/05 SB, juris; SG Berlin, Beschl. v. 24.02.2010 - S 164 SF 1396/09 E, juris; SG Osnabrück, Beschl. v. 20.08.2009 - S 1 SF 22/09 E; SG Stade, Beschl. v. 04.08.2009 - S 34 SF 60/08, beide abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.
  • SG Osnabrück, 23.04.2010 - S 1 SF 73/09
    Dass dabei Überschneidungen im Umfang und in der Schwie-rigkeit des anwaltlichen Handelns auftreten, namentlich bei der Darstellung der gesund-heitlichen Situation des Anspruchstellers, liegt auf der Hand und hat die erkennende Kos-tenkammer bereits in einer Vielzahl von Verfahren, vgl. nur den Beschluss vom 20.08.2009 zum Az. S 1 SF 22/09 E mit weiteren Hinweisen, zur Berücksichtigung von Synergieeffekten veranlasst, vor allem dann, wenn Begründungsschriften als umfang-reich und schwierig bezeichnet werden, deren Inhalt sich schon mehr oder minder gleich-lautend in anderen, früher oder auch zeitgleich verfassten Schriftstücken wiederfindet.
  • SG Osnabrück, 23.04.2010 - S 1 SF 96/09
    Dass dabei Überschneidungen im Umfang und in der Schwie-rigkeit des anwaltlichen Handelns auftreten, namentlich bei der Darstellung der gesund-heitlichen Situation des Anspruchstellers, liegt auf der Hand und hat die erkennende Kos-tenkammer bereits in einer Vielzahl von Verfahren, vgl. nur den Beschluss vom 20.08.2009 zum Az. S 1 SF 22/09 E mit weiteren Hinweisen, zur Berücksichtigung von Synergieeffekten veranlasst, vor allem dann, wenn Begründungsschriften als umfang-reich und schwierig bezeichnet werden, deren Inhalt sich schon mehr oder minder gleich-lautend in anderen, früher oder auch zeitgleich verfassten Schriftstücken wiederfindet.
  • SG Osnabrück, 23.04.2010 - S 1 SF 71/09
    Dass dabei Überschneidungen im Umfang und in der Schwie-rigkeit des anwaltlichen Handelns auftreten, namentlich bei der Darstellung der gesund-heitlichen Situation des Anspruchstellers, liegt auf der Hand und hat die erkennende Kos-tenkammer bereits in einer Vielzahl von Verfahren, vgl. nur den Beschluss vom 20.08.2009 zum Az. S 1 SF 22/09 E mit weiteren Hinweisen, zur Berücksichtigung von Synergieeffekten veranlasst, vor allem dann, wenn Begründungsschriften als umfang-reich und schwierig bezeichnet werden, deren Inhalt sich schon mehr oder minder gleich-lautend in anderen, früher oder auch zeitgleich verfassten Schriftstücken wiederfindet.
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